Selbstgenutzte Immobilie bei Elternunterhalt geschützt

Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt (BGH-Beschluss vom 07.08.2013).

 

Wechselt ein Elternteil in ein Altenpflegeheim entstehen in der Regel erhebliche Kosten, die häufig nicht vollständig aus den Rentenzahlungen bzw. den Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt werden können. In diesen Fällen tritt zunächst ein Sozialleistungsträger ein, der sodann die Kinder auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Nicht selten ist dabei zu klären, in welchem Umfang einem unterhaltsverpflichteten Kind ein Schonvermögen zu verbleiben hat, aus dem er keinen Unterhalt zahlen muss.

 

Bereits 2006 hatte der BGH festgestellt, dass einem unterhaltsverpflichteten Kind ein Altersvorsorgevermögen zuzusprechen ist. Maßgeblich für die Höhe des Altersvorsorgevermögens sind dabei im Wesentlichen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und die Zeit bis zum eigenen Renteneintritt. Die Höhe des Vorsorgevermögens ist dabei in jedem Fall individuell zu ermitteln. In der damaligen Entscheidung hatte der BGH ein Schönvermögen mit knapp 105.000,00 € errechnet.

 

In dem damaligen Fall hatte das unterhaltsverpflichtete Kind keine eigene Immobilie, die der Altersvorsorge diente, anders als in dem nun vom BGH zu entscheidenden Fall. Der Unterhaltspflichtige hier war Alleineigentümer einer Eigentumswohnung. Es war streitig, ob der Wert dieser Immobilie bereits als Teil des Schonvermögens zu bewerten ist oder ob dem Betroffenen der Wert der Immobilie zusätzlich zusteht. Der BGH hat zugunsten des Betroffenen entschieden.

 

Steht also z.B. einem Unterhaltsverpflichteten ein errechnetes Altersvorsorgevermögen i.H.v. 250.000 € zu und hat er eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie mit einem Wert von 150.000 €, bleib ihm nicht nur ein Vermögen von 100.000€ (250.000 € abzgl. 150.000€), sondern ungekürzt ein solches i.H.v. 250.000,- € als Schonvermögen erhalten. Die aktuelle Entscheidung des BGH kann damit für Betroffene erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.



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