Keine Reaktion auf Mängelbeseitigungsanzeige: Leistung abgenommen!

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die förmliche Endabnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Abnahmeantrag des Auftragnehmers (AN) erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber (AG) die Abnahme zunächst wegen Mängeln verweigert, dann aber auf die Anzeige der Mängelbeseitigung nicht reagiert (OLG München, Urteil vom 23.10.2012 – 9 U 733/12).

 

Die Klägerin begehrt Restwerklohn für Metallbau- und Schlosserarbeiten aus einem Bauvertrag. Durch Grund- und Teilurteil vom 20.12.2011 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 194.639,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2010 zu bezahlen. Den zugesprochenen Hauptsachebetrag hat die Beklagte im Januar 2012 bezahlt. Sie wehrt sich mit der Berufung nur gegen die zugesprochenen Zinsen. Das OLG München hat jedoch entschieden, dass der Klägerin die Zinsen zustehen.

 

Das Schreiben der Klagepartei vom 01.07.2010 enthielt bereits eine Aufforderung zur rechtsgeschäftlichen Abnahme. Am 07.07.2010 fand daraufhin zum Zwecke der Abnahme eine Begehung in Anwesenheit des für die Abnahme vertraglich vorgesehenen Baucontrollers W statt. Aus Sicht der Klagepartei sollte an diesem Tag die rechtsgeschäftliche und nicht nur eine technische Abnahme erfolgen. Die Abnahme wurde aufgrund der vom Baucontroller W aufgelisteten Mängel nicht erklärt. Im Schreiben vom 13.08.2010 führte die Klägerin dann aus, dass die aufgelisteten Mängel nunmehr beseitigt seien. Dieses Schreiben konnte von der Beklagten nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin nunmehr – wiederholt – die rechtsgeschäftliche Abnahme verlangt. Eine andere Bedeutung konnte dieses Schreiben nicht haben. Wie vom Landgericht ausgeführt, liegt im Schweigen der Beklagten ein konkludenter Verzicht auf weitere Abnahmehandlungen und somit die konkludente Abnahme.

 

Unstreitig waren alle Mängel am 13.08.2010 beseitigt. Danach haben keine weiteren Mangelbeseitigungsarbeiten stattgefunden.

 

Das Schreiben vom 13.08.2010 setzte das bereits am 01.07.2010 vorgebrachte Abnahmeverlangen fort und es wäre gemäß Vereinbarung aus dem Bauvertrag Sache der Beklagten gewesen, einen Abnahmetermin innerhalb zwei Wochen nach dem Abnahmebegehren zu nennen. Einen solchen Termin hat die Beklagte nicht benannt. Nimmt man nicht eine konkludente Abnahme an, wäre es jedenfalls treuwidrig, würde sich die Klägerin auf das Unterbleiben eines weiteren Ortstermins mit Abnahmeerklärung berufen.

 

Insbesondere haben die wesentlichen Elemente der förmlichen Abnahme durch den Auftraggeber stattgefunden: Die Vereinbarung und Durchführung des Abnahmetermins am 07.07.2010, wenngleich dieser nicht mit einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung, sondern mit einer Mängelauflistung endete. Auch das vereinbarte schriftliche Abnahmeverlangen der Klägerin wurde durch deren Schreiben vom 01.07.2010 und 13.08.2010 verwirklicht.



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