Ersatz von Gutachterkosten bei Kauf von mangelhaftem Baumaterial

Verbraucher A erwirbt bei einem Baustoffhändler Parkett, eine Verlegeanleitung liegt bei. Dieses Parkett hatte der Baustoffhändler zuvor beim Händler bezogen. Der verlegende Schreiner hält sich exakt an die Verlegeanleitung, trotzdem treten Mängel am verlegten Parkett auf. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Verlegeanleitung falsch ist. Gestützt auf dieses Gutachten verlang der A Minderung und Schadensersatz für die Gutachterkosten. Der Verkäufer argumentiert, er brauche jedenfalls die Gutachterkosten nicht zu zahlen, da ihn an der falschen Verlegeanleitung kein Verschulden treffe und er sich das Verschulden des Herstellers nicht zurechnen lassen müsse. Der BGH Hat jedoch in seinem Urteil vom 30.04.2014 (VIII ZR 275/13) entschieden, dass der A die Erstattung der Sachverständigenkosten in Ermangelung eines dem Händler zurechenbaren Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz, jedoch als Aufwendungsersatz nach § 439 II BGB verlangen kann. Hiernach muss der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeachtet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet hat und ob der Käufer anschließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlangt.



<< zurück