Auch eine Teilschwarzgeldabrede führt zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16.08.2013 entschieden, dass der gesamte Werkvertrag nichtig ist, wenn für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede («Ohne-Rechnung-Abrede») getroffen worden ist. Dies hat zur Folge, dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Eine bloße Teilnichtigkeit des Vertrags würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

 



<< zurück