Unterschreibt ein Sachverständiger ein Abnahmeprotokoll mit "i.A." gilt die Abnahme als erfolgt

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.04.2013 (Az.: 5 U 127/12) entschieden, dass eine Abnahme auch dann erfolgt ist, wenn ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den vereinbarten Abnahmetermin wahrnimmt und er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich “für den Auftraggeber” mit dem Zusatz “i. A.” für “im Auftrag” unterzeichnet.



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