Wird bei der Ausführung einer vertraglich geschuldeten Bauleistung in bestehendes Eigentum des Auftraggebers eingegriffen, entstehen keine deliktischen Ansprüche, wenn dieser Eingriff unfachmännisch durchgeführt wurde. Dem Auftraggeber stehen lediglich Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag gegen den Auftragnehmer zu.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Auftraggeber eine Solaranlage auf dem Dach seines Stallgebäudes errichten, dessen Dach aus Wellfaserplatten bestand. Der Auftragnehmer beauftragte einen Nachunternehmer. Dieser brachte die Unterkonstruktion nicht nur auf die Wellen der Faserplatten auf, er bohrte vielmehr auch in die Wellentäler. Damit hat er eine mangelhafte Werkleistung erbracht, da so Regenwasser in den Stall eindringen kann. Da Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer nicht durchsetzbar sind, wendet sich der Auftraggeber an den Nachunternehmer und macht eine Eigentumsverletzung geltend, die durch die Bohrungen in den Wellentälern am Dach entstanden sei. Er gibt an, dass ihm daher deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zustünden. Der Nachunternehmer verweist jedoch darauf, dass gar kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehe. Auch deliktische Schadensersatzansprüche bestünden nicht, weil sich in den falsch gesetzten Bohrungen lediglich der Unwert der mangelhaften Bauleistung verkörpert habe. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Dresden (Urteil vom 30.08.2012 – 10 U 223/12) wurde die Klage des Auftraggebers aus folgenden Gründen abgewiesen:
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung neben Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers bestehen können (BGH, NJW 1983, 810; NJW 1998, 2282). Allerdings sind mangelhafte Bauleistungen keine Eigentumsverletzungen, auch dann nicht, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bauteilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe integriert sind, dass ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete Werkerfolg nicht erzielt werden kann. In derartigen Fällen ist der Schaden am Bestandsgebäude deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Vorliegend war es erforderlich, Eingriffe in die Substanz des Daches vorzunehmen, damit die Unterkonstruktion der Solaranlage auf diesem montiert werden konnte. Wenn -wie hier- diese Montage fehlschlägt und das vorhandene Dach dabei beschädigt wird, entstehen keine über werkvertragliche Schadensersatzansprüche hinausgehenden deliktischen Ansprüche.
Hinweis für die Praxis: Vom OLG Dresden wird vorliegend darauf abgestellt, ob eine Stoffgleichheit zwischen der mangelhaften Werkleistung und dem erlittenen Schaden am Eigentum besteht. Eine derartige Stoffgleichheit liegt dann vor, wenn der Schaden allein auf die enttäuschte Vertragserwartung des Auftraggebers zurückzuführen ist (BGH, NJW 2005, 1423; NJW 2011, 594). Dies ist hier der Fall. Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn die Unterkonstruktion auf das Dach des Stallgebäudes aufzubringen was, ohne dass die Dachplatten dabei durchbohrt werden sollten. Hätte der Nachunternehmer dann vertragswidrig trotzdem Bohrungen in das Dach vorgenommen, so könnte von einer Eigentumsverletzung ausgegangen werden.
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