Unzulässige Verkürzung der Verjährung in AGB

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist unzulässig, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Eine derartige Verkürzung auf zwei Jahre verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB.



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