Macht der Architekt sein Honorar für von ihm erbrachte Planungsleistungen geltend und leugnet der Bauwillige das Zustandekommen des (mündlichen) Architektenvertrags, weil dieser unter der nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens geschlossen worden sei, so trifft den Architekten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Vertrag ohne eine solche Bedingung zustande gekommen ist.
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